Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltung der AGB:
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Firma Systemhaus HORN (im folgenden: „Horn“). Andere Bestimmungen sind für Horn nur bindend, wenn sie von Horn schriftlich anerkannt werden.
1.2. Eine Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Änderung einzelner Klauseln derselben werden wirksam, wenn Horn dem Kunden die Neufassung oder Änderung schriftlich übersendet, eine Frist von 2 Wochen zur Erklärung eines Widerspruches setzt und ihn deutlich auf die Bedeutung eines unterlassenen Widerspruchs hinweist.
1.3. Fordern diese AGB die Schriftform von Erklärungen, so wird dieses Erfordernis erfüllt durch die Übermittlung eines von dem Erklärenden handschriftlich unterzeichneten Schreibens per Brief oder Fax oder eines elektronischen Dokuments, das mit dem Namen des Erklärenden und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.


2.  Vertragsabschluss:
2.1 Horn übersendet dem Kunden nach Maßgabe der mitgeteilten Spezifikationen ein verbindliches Angebot, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Systemhaus Horn (bei Privatleuten) oder ein Internetlink beigefügt ist, über den sie abrufbar sind (bei Unternehmern). Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot ist Horn zur Berichtigung des Angebotes berechtigt. 
2.2  Der Vertrag ist rechtswirksam geschlossen, sobald Horn das vom Kunden unterschriebene Angebotsdoppel erhält. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabsprachen und Zusagen jeglicher Art, werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Horn verbindlich.


3.  Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. 
3.2 Die Preise verstehen sich ab Lager Horn. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und, sofern vereinbart, auch für die Versendung. Wünscht der Kunde nachträglich eine Änderung der vereinbarten Liefermodalität, trägt er die entstehenden Mehrkosten. 
3.3 Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist von mehr als 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten des Verkäufers (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist der Verkäufer zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen - unter Ausschluss weitergehender Rechte- zum Rücktritt berechtigt; als erheblich gelten Erhöhungen ab 5% bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Käufer.
3.4 Rechnungen der Firma Horn sind ohne jeglichen Abzug spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. 
3.5. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auf den ausstehenden Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 (Verbraucher) bzw. 8 (Unternehmer) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 
3.6 Überweisungen und andere unbare Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber angenommen, Erfüllung tritt mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf einem Konto von Horn ein. Wechsel werden von Horn nicht angenommen. 
3.7 Angestellte und Vertreter der Firma Horn sind zum Inkasso, außer durch Entgegennahme von Verrechnungsschecks, nicht befugt.
3.8 Die Aufrechnung gegenüber Horn ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Horn ausgeschlossen. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Horn ist ausgeschlossen.
3.9 Erkennt Horn nach Abschluss des Vertrages, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist Horn berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages zu verweigern sowie gewährte Zahlungsziele zu widerrufen, und verpflichtet, dem Kunden eine im Einzelfall angemessene Frist zu setzen, in welcher der Kunde nach seiner Wahl Sicherheit für die Vergütung leistet oder die Leistung von Horn Zug um Zug gegen Zahlung der entsprechenden Vergütung verlangt.


4.  Lieferung und Gefahrenübergang:
4.1 Genannte Lieferfristen und -termine gelten als annähernd, sofern sie nicht schriftlich zugesagt sind. Teillieferungen und -leistungen durch Horn sind zulässig.
4.2 Bei Versand der Ware geht das Risiko mit der Übergabe der Versandware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. 
4.3 Erfüllt Horn die vertragliche Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der Lieferung und Leistung zurückzutreten, mit der sich Horn im Verzug befindet. Der Käufer ist zum Rücktritt vom gesamten Vertrag nur berechtigt, wenn er den Wegfall des Interesses an der Teillieferung nachweist. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, sofern Horn den Eintritt des Verzuges oder der Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, im Falle der Haftung gegenüber Kaufleuten ist die Haftung von Horn auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
4.4 Ändert der Hersteller technische Spezifikationen der bestellten Hard- oder Software oder deren äußere Gestaltung, so ist Horn zur Lieferung der geänderten Ware berechtigt, wenn diese ebenfalls zum vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist. Ist die bestellte Hard- oder Software mit den vereinbarten Spezifikationen nicht mehr lieferbar, so ist Horn nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Horn den Kunden hierüber unverzüglich informiert und ihm ein vergleichbares Produkt eines anderen Herstellers anbietet, das in gleicher Weise zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist und vom vereinbarten Preis nicht mehr als 10% abweicht, der Kunde dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen nicht annimmt und Horn eine erhaltene Leistung zurückgewährt. 
4.5. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des Verkäufers liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre ist Horn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt, sofern Horn den Kunden über diesen Umstand unverzüglich in Kenntnis setzt und ggf. bereits erhaltenen Gegenleistungen unverzüglich rückerstattet.


5.  Gewährleistung und Haftung:
5.1 Der Kunde hat einen offensichtlichen Mangel der gelieferten Ware Horn innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches haben die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und einen offensichtlichen Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen.
5.2 Die Rücksendung von Falschlieferungen und mengenmäßig falsch gelieferten Einzelprodukten kann nur im ungeöffneten Originalzustand der Produkte erfolgen, sofern die fehlerhafte Lieferung ohne Öffnen der Produkte erkennbar ist. Software kann nur zurückgegeben werden, wenn Siegel und Originalverpackung unbeschädigt sind. Dies gilt auch für instand gesetzte oder ersatzweise gelieferte Ware.
5.3 Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst dann auf den Verkäufer über, wenn die Ware ordnungsgemäß im Lager des Verkäufers angekommen ist.
5.4 Die Leistungsbeschreibung der Hardware und/oder der Softwareprogramme ist die Festlegung der vertragsgemäßen Beschaffenheit und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der einzelnen Hard- und/oder Softwarekomponenten, deren Kompatibilität untereinander oder mit beim Kunden bereits vorhandenen Systemkomponenten und für die von ihm gewünschten Spezifikationen, sofern Horn keine Beratung hierüber vorgenommen hat oder der Kunde erkennbar auf die Fachkenntnis von Horn vertraute. 
5.5 Hat die gelieferte Ware bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit (Sachmangel) sind die Rechte des Kunden auf die Nacherfüllung beschränkt. Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Kunde die Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Ware) oder die Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) verlangen. Ist die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann Horn diese verweigern. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung. 
5.6 Nur in dem Fall, dass die Nacherfüllung für Horn unzumutbar ist oder von Horn verweigert wird oder fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Beseitigt der Kunde den Mangel selbst, ist der Gewährleistungsanspruch des Kunden auf den Ersatz der Horn ersparten Mangelbeseitigungskosten beschränkt.
5.7 Gegenüber Kaufleuten ist die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche von Horn beschränkt, es sei denn, der Mangel entstammt der Sphäre von Horn. Schlägt die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe des § 5 gegen Horn geltend machen.
5.8 Den Parteien ist bekannt, dass ein stets störungsfreies Funktionieren zwischen den einzelnen Hardware- Komponenten untereinander und/oder in Verbindung mit Software, auch der von Horn gelieferten, nicht gewährleistet werden kann. Horn kann daher nicht gewährleisten, dass nicht in Einzelfällen Störungen im Betrieb der gelieferten Ware auftreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde gleichzeitig Software verwendet, die nicht von Horn geliefert worden ist. Darüber hinaus wird auch eine Kompatibilität zwischen den von Horn gelieferten und den Geräten anderer Hersteller nicht gewährleistet. 
5.9 Insbesondere können Fehlbedienung und fehlerhafte Anwendung der vertragsgegenständlichen Teile des EDV-Systems des Kunden zur Betriebsunfähigkeit der Geräte führen, deren Behebung einen Hardwareeingriff erfordert. Der Aufwand für die Beseitigung ist keine Garantie- oder Gewährleistung, sondern wird im Rahmen eines kostenpflichtigen Services erbracht. 
5.10 Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über die entsprechenden Angaben des Herstellers hinausgehen, sind von Horn nur dann verbindlich im Sinne einer einfachen Beschaffenheitsangabe abgegeben, wenn sie dem Kunden bzw. Interessenten schriftlich bestätigt wurden.
5.11 Horn übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Verfügungen über die Ware oder ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Form eingeschränkt sind oder werden. 
5.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Kaufleuten 1 Jahr. Sie beginnt mit Versendung der Ware, es sei denn, die Parteien haben die Installation der Hard- und/oder Software vereinbart. In diesem Fall beginnt die Verjährung, wenn die Installationen einen Probelauf störungsfrei absolviert haben. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist von beiden Parteien in schriftlicher Form zu vereinbaren.
5.13 Die Haftung von Horn für durch Fahrlässigkeit verursachte Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für den Verlust von Daten, die nicht einer regelmäßigen, d.h. wöchentlich durchzuführenden, Datensicherung durch den Kunden unterliegen ist, sofern Horn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, auf das Wiederaufspielen der gesicherten Daten und maximal bis zur Höhe des Verlustes der Daten der zurückliegenden 10 Tage beschränkt.


6.  Besondere Bestimmung für Software: 
6.1 Gegenstand der Leistungspflicht von Horn ist die Verschaffung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts an der gelieferten oder erstellten Software. Sie bleibt im Eigentum des Urheberberechtigten, Horn ist lediglich zur Lieferung des Objektprogramms, nicht auch des Quellenprogramms verpflichtet. Der Kunde ist zur Nutzung der Software unter den nach folgenden Bedingungen berechtigt:
- Nutzung der Software auf einem einzelnen Computer unter der Kontrolle des Nutzungsberechtigten gemäß der Lizenz-Kategorie, für die die Softwarelizenz gewährt wurde, und innerhalb der Begrenzungen, die durch den Licence-Key errichtet wird;
- Ziehung einer Kopie der Software ausschließlich für Back-up- Zwecke; dies gilt nicht, wenn der Kunde das Programm zum Weiterverkauf erworben hat;
- Installation des Programmes auf einem Ausweichsystem.
6.2 Software ist durch Urheberrecht gesetzlich geschützt, Verletzungen können straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Veränderungen der Programme sowie Verbindungen mit anderen Programmen sind nur mit Zustimmung des Herstellers zulässig. Der Kunde hat Horn von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen freizustellen.
6.3 Horn ist verpflichtet, ein ¼ Jahr nach Auslieferung der Programme Fehler des Trägermaterials durch Austausch auf eigene Kosten zu beheben. Davon ausgeschlossen sind CDs, Wechselfestplatten sowie alle Arten von Magneto-Optischen Laufwerken und deren Medien.
6.4 Hat der Kunde den Vertrag rückgängig gemacht, so hat er die Löschung des zuvor installierten Programmes auf dem Computersystem, auf dem das Softwareprogramm installiert war, nachzuweisen.
6.5 Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt den Verkäufer, vom Käufer eine Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Preises des weitergegebenen Programms für den Fall der Zuwiderhandlung zu fordern. 
6.6 Die Weitergabe der Software an einen Dritten stellt eine Übertragung des Nutzungsrechtes dar und ist dem Nutzungsberechtigten unter der Maßgabe gestattet, dass er Horn hiervon zuvor informiert. Sowohl Horn als auch der Inhaber der Urheberrechte an der Software sind berechtigt, die Weitergabe der Software bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu untersagen.


7. Besondere Bestimmungen für Hardware und Komplettsysteme:
7.1 Die Installation und Inbetriebnahme der Geräte erfolgt durch den Kunden selbst. Die Übernahme dieser Arbeiten durch Horn oder dessen Technischen Kundendienst bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien. Die möglichen Installationsdienstleistungen, d.h. auch den eventuell in Auftrag gegebenen Anschluss an nicht von Horn gelieferte Komponenten, durch Horn sind in der Preisliste für Dienstleistungen aufgeführt. Eine Beratung dazu kann vom Technischen Kundendienst erfolgen. 
7.2 Soweit die Parteien die Übernahme der Installationen durch Horn vereinbart haben, stellt diese eine Nebenpflicht dar und erfordert das Mitwirken des Kunden nach den folgenden Maßgaben:
- der Kunde stellt einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von Horn bereit und rüstet diesen entsprechend aus;
- unbeschadet der Art der vereinbarten Anlieferung besorgt der Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten und Gefahr;
- das Auspacken und Aufstellen erfolgt nur durch oder auf Veranlassung von Horn;
- die gelieferte Ware ist beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden.
7.3 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht an dem verbindlich zugesagten Termin und wird dadurch ein erneuter Anlauf erforderlich, trägt der Kunde die Kosten hierfür.
7.4 Sind die nachfolgenden Maßgaben erfüllt, gilt die Installation als erfolgreich und Horn ist zur Rechnungsstellung berechtigt:
- Die Geräte sind dem Kunden nach Installation und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft zum Zweck der Durchführung einer Funktionsprüfung zu übergeben. 
- Haben sich nicht unwesentliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, hat der Anbieter binnen angemessener Frist für deren Beseitigung nach Maßgabe des vorstehenden Spiegelstriches zu sorgen;
- Ist die Funktionsprüfung ohne Beanstandung abgelaufen, ist eine ggf. vereinbarte Einweisung vorzunehmen, deren Durchführung ebenfalls schriftlich zu bestätigen ist;
- Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn sich innerhalb der Funktionsprüfung keine Beanstandungen ergeben haben, die den Gebrauch der Geräte wesentlich beeinträchtigen;
- Liegen wesentliche Beanstandungen vor, ist der Anbieter zur Beseitigung binnen angemessener Zeit verpflichtet. Nach erfolgter Beseitigung ist die Abnahme zu erklären;
- Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen.
7.5 Die Inanspruchnahme des Technischen Kundendienst von Horn ist nach Maßgabe der entsprechenden Preisliste möglich.


8.  Eigentumsvorbehalt:
8.1 Die gelieferte Hardware bleibt Eigentum von Horn (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten. 
8.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gegen Zahlung oder Vorbehalt des Eigentums - im Verkehr mit Unternehmern in mindestens verlängerter Form - und nur solange er nicht gegenüber Horn in Verzug ist, veräußern, im übrigen nur unter der Bedingung, dass der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich der Nebenrechte mit Abschluss des Vertrages an Horn abtritt. Horn nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen von Horn verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und Horn die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.3 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist Horn auf Verlangen des Kunden im Umfang der Übersicherung zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
8.4 Horn ist zur Ausübung der Eigentümerrechte an der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn der Vertrag durch Rücktritt oder auf sonstige Weise beseitigt worden ist.

9. Exportrestriktionen:
Die Ausfuhr der von Horn gelieferten Hard- und/oder Software aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenhandelswirtschaftsrechts und den US- Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen der zuständigen deutschen und amerikanischen Behörden vorzunehmen.


10.  Schlussbestimmung:
10.1 Der Verkäufer und seine verbundenen Unternehmen erheben, speichern, verarbeiten und übermitteln Daten des Kunden, soweit dies für die Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Die Übermittlung erfolgt insbesondere an die NIC zur Erlangung einer Domain.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen mit Kaufleuten oder mit Kunden, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist "63225 Langen". Dies gilt auch für alle sich aus Schecks ergebenden Verpflichtungen. 
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne internationale Abkommen über das Kaufvertragsrecht (Wiener Kaufrechtskonvention, EKG und EKAG).
10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.