Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der AGB:
1.1 Die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der
Firma Systemhaus HORN (im folgenden: „Horn“). Andere Bestimmungen sind
für Horn nur bindend, wenn sie von Horn schriftlich anerkannt werden.
1.2.
Eine Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Änderung einzelner
Klauseln derselben werden wirksam, wenn Horn dem Kunden die Neufassung oder
Änderung schriftlich übersendet, eine Frist von 2 Wochen zur Erklärung eines
Widerspruches setzt und ihn deutlich auf die Bedeutung eines unterlassenen
Widerspruchs hinweist.
1.3. Fordern diese AGB die Schriftform von
Erklärungen, so wird dieses Erfordernis erfüllt durch die Übermittlung eines von
dem Erklärenden handschriftlich unterzeichneten Schreibens per Brief oder Fax
oder eines elektronischen Dokuments, das mit dem Namen des Erklärenden und einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
2. Vertragsabschluss:
2.1 Horn übersendet dem
Kunden nach Maßgabe der mitgeteilten Spezifikationen ein verbindliches Angebot,
dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Systemhaus Horn (bei
Privatleuten) oder ein Internetlink beigefügt ist, über den sie abrufbar sind
(bei Unternehmern). Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot ist Horn zur
Berichtigung des Angebotes berechtigt.
2.2 Der Vertrag ist
rechtswirksam geschlossen, sobald Horn das vom Kunden unterschriebene
Angebotsdoppel erhält. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabsprachen
und Zusagen jeglicher Art, werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Horn
verbindlich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Alle
Preise sind Nettopreise zuzüglich der bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen
Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.
3.2 Die Preise verstehen sich ab Lager
Horn. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und, sofern vereinbart, auch für
die Versendung. Wünscht der Kunde nachträglich eine Änderung der vereinbarten
Liefermodalität, trägt er die entstehenden Mehrkosten.
3.3 Treten bei
Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist von mehr als 4 Monaten oder bei
Sukzessivlieferungsvereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach
Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der
Beschaffungskosten des Verkäufers (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder
werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist der Verkäufer
zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen - unter Ausschluss
weitergehender Rechte- zum Rücktritt berechtigt; als erheblich gelten Erhöhungen
ab 5% bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich
als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für
Nachbestellungen und bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und
-fristen durch den Käufer.
3.4 Rechnungen der Firma Horn sind ohne jeglichen
Abzug spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu
zahlen.
3.5. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auf den ausstehenden
Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 (Verbraucher) bzw. 8 (Unternehmer)
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
3.6 Überweisungen und
andere unbare Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber angenommen, Erfüllung
tritt mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf einem Konto von Horn ein. Wechsel
werden von Horn nicht angenommen.
3.7 Angestellte und Vertreter der
Firma Horn sind zum Inkasso, außer durch Entgegennahme von Verrechnungsschecks,
nicht befugt.
3.8 Die Aufrechnung gegenüber Horn ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Unter Kaufleuten ist ein
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Horn
ausgeschlossen. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Horn ist
ausgeschlossen.
3.9 Erkennt Horn nach Abschluss des Vertrages, dass der
Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist,
ist Horn berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages zu verweigern sowie
gewährte Zahlungsziele zu widerrufen, und verpflichtet, dem Kunden eine im
Einzelfall angemessene Frist zu setzen, in welcher der Kunde nach seiner Wahl
Sicherheit für die Vergütung leistet oder die Leistung von Horn Zug um Zug gegen
Zahlung der entsprechenden Vergütung verlangt.
4. Lieferung und Gefahrenübergang:
4.1 Genannte
Lieferfristen und -termine gelten als annähernd, sofern sie nicht schriftlich
zugesagt sind. Teillieferungen und -leistungen durch Horn sind zulässig.
4.2
Bei Versand der Ware geht das Risiko mit der Übergabe der Versandware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
4.3 Erfüllt Horn
die vertragliche Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, ist der Kunde
berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zur
Leistung oder Nacherfüllung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom
Vertrag hinsichtlich der Lieferung und Leistung zurückzutreten, mit der sich
Horn im Verzug befindet. Der Käufer ist zum Rücktritt vom gesamten Vertrag nur
berechtigt, wenn er den Wegfall des Interesses an der Teillieferung nachweist.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind
ausgeschlossen, sofern Horn den Eintritt des Verzuges oder der Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat, im Falle der Haftung gegenüber Kaufleuten ist die
Haftung von Horn auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
4.4
Ändert der Hersteller technische Spezifikationen der bestellten Hard- oder
Software oder deren äußere Gestaltung, so ist Horn zur Lieferung der geänderten
Ware berechtigt, wenn diese ebenfalls zum vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch
geeignet ist. Ist die bestellte Hard- oder Software mit den vereinbarten
Spezifikationen nicht mehr lieferbar, so ist Horn nur dann zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn Horn den Kunden hierüber unverzüglich informiert und
ihm ein vergleichbares Produkt eines anderen Herstellers anbietet, das in
gleicher Weise zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist und vom vereinbarten
Preis nicht mehr als 10% abweicht, der Kunde dieses Angebot innerhalb von 2
Wochen nicht annimmt und Horn eine erhaltene Leistung
zurückgewährt.
4.5. Bei Lieferstörungen, die nicht im
Einwirkungsbereich des Verkäufers liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung,
Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre ist Horn berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt, sofern
Horn den Kunden über diesen Umstand unverzüglich in Kenntnis setzt und ggf.
bereits erhaltenen Gegenleistungen unverzüglich rückerstattet.
5. Gewährleistung und Haftung:
5.1 Der Kunde
hat einen offensichtlichen Mangel der gelieferten Ware Horn innerhalb von 2
Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches haben die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und
einen offensichtlichen Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen.
5.2 Die
Rücksendung von Falschlieferungen und mengenmäßig falsch gelieferten
Einzelprodukten kann nur im ungeöffneten Originalzustand der Produkte erfolgen,
sofern die fehlerhafte Lieferung ohne Öffnen der Produkte erkennbar ist.
Software kann nur zurückgegeben werden, wenn Siegel und Originalverpackung
unbeschädigt sind. Dies gilt auch für instand gesetzte oder ersatzweise
gelieferte Ware.
5.3 Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst dann auf
den Verkäufer über, wenn die Ware ordnungsgemäß im Lager des Verkäufers
angekommen ist.
5.4 Die Leistungsbeschreibung der Hardware und/oder der
Softwareprogramme ist die Festlegung der vertragsgemäßen Beschaffenheit und
stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Kunde trägt die alleinige
Verantwortung für die Auswahl der einzelnen Hard- und/oder Softwarekomponenten,
deren Kompatibilität untereinander oder mit beim Kunden bereits vorhandenen
Systemkomponenten und für die von ihm gewünschten Spezifikationen, sofern Horn
keine Beratung hierüber vorgenommen hat oder der Kunde erkennbar auf die
Fachkenntnis von Horn vertraute.
5.5 Hat die gelieferte Ware bei
Gefahrenübergang nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte
Beschaffenheit (Sachmangel) sind die Rechte des Kunden auf die Nacherfüllung
beschränkt. Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Kunde die Nachlieferung
(Lieferung einer mangelfreien Ware) oder die Nachbesserung (Beseitigung des
Mangels) verlangen. Ist die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann Horn diese verweigern. Der Anspruch
des Kunden beschränkt sich dann auf die andere Art der
Nacherfüllung.
5.6 Nur in dem Fall, dass die Nacherfüllung für Horn
unzumutbar ist oder von Horn verweigert wird oder fehlschlägt, ist der Kunde
berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die
Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Beseitigt der Kunde den Mangel selbst, ist der Gewährleistungsanspruch des
Kunden auf den Ersatz der Horn ersparten Mangelbeseitigungskosten
beschränkt.
5.7 Gegenüber Kaufleuten ist die Gewährleistung auf die Abtretung
eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehender
Gewährleistungsansprüche von Horn beschränkt, es sei denn, der Mangel entstammt
der Sphäre von Horn. Schlägt die Befriedigung aus den abgetretenen
Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche
nach Maßgabe des § 5 gegen Horn geltend machen.
5.8 Den Parteien ist bekannt,
dass ein stets störungsfreies Funktionieren zwischen den einzelnen Hardware-
Komponenten untereinander und/oder in Verbindung mit Software, auch der von Horn
gelieferten, nicht gewährleistet werden kann. Horn kann daher nicht
gewährleisten, dass nicht in Einzelfällen Störungen im Betrieb der gelieferten
Ware auftreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde gleichzeitig
Software verwendet, die nicht von Horn geliefert worden ist. Darüber hinaus wird
auch eine Kompatibilität zwischen den von Horn gelieferten und den Geräten
anderer Hersteller nicht gewährleistet.
5.9 Insbesondere können
Fehlbedienung und fehlerhafte Anwendung der vertragsgegenständlichen Teile des
EDV-Systems des Kunden zur Betriebsunfähigkeit der Geräte führen, deren Behebung
einen Hardwareeingriff erfordert. Der Aufwand für die Beseitigung ist keine
Garantie- oder Gewährleistung, sondern wird im Rahmen eines kostenpflichtigen
Services erbracht.
5.10 Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich
Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über
die entsprechenden Angaben des Herstellers hinausgehen, sind von Horn nur dann
verbindlich im Sinne einer einfachen Beschaffenheitsangabe abgegeben, wenn sie
dem Kunden bzw. Interessenten schriftlich bestätigt wurden.
5.11 Horn
übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Verfügungen über die Ware oder ihre
Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder
Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Form eingeschränkt sind oder
werden.
5.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Kaufleuten 1
Jahr. Sie beginnt mit Versendung der Ware, es sei denn, die Parteien haben die
Installation der Hard- und/oder Software vereinbart. In diesem Fall beginnt die
Verjährung, wenn die Installationen einen Probelauf störungsfrei absolviert
haben. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist von beiden Parteien in
schriftlicher Form zu vereinbaren.
5.13 Die Haftung von Horn für durch
Fahrlässigkeit verursachte Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für
den Verlust von Daten, die nicht einer regelmäßigen, d.h. wöchentlich
durchzuführenden, Datensicherung durch den Kunden unterliegen ist, sofern Horn
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, auf das Wiederaufspielen
der gesicherten Daten und maximal bis zur Höhe des Verlustes der Daten der
zurückliegenden 10 Tage beschränkt.
6. Besondere Bestimmung für Software:
6.1
Gegenstand der Leistungspflicht von Horn ist die Verschaffung eines nicht
ausschließlichen Nutzungsrechts an der gelieferten oder erstellten Software. Sie
bleibt im Eigentum des Urheberberechtigten, Horn ist lediglich zur Lieferung des
Objektprogramms, nicht auch des Quellenprogramms verpflichtet. Der Kunde ist zur
Nutzung der Software unter den nach folgenden Bedingungen
berechtigt:
- Nutzung der Software auf einem einzelnen Computer unter
der Kontrolle des Nutzungsberechtigten gemäß der Lizenz-Kategorie, für die die
Softwarelizenz gewährt wurde, und innerhalb der Begrenzungen, die durch den
Licence-Key errichtet wird;
- Ziehung einer Kopie der Software
ausschließlich für Back-up- Zwecke; dies gilt nicht, wenn der Kunde das Programm
zum Weiterverkauf erworben hat;
- Installation des Programmes auf einem
Ausweichsystem.
6.2 Software ist durch Urheberrecht gesetzlich geschützt,
Verletzungen können straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Veränderungen der
Programme sowie Verbindungen mit anderen Programmen sind nur mit Zustimmung des
Herstellers zulässig. Der Kunde hat Horn von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen
freizustellen.
6.3 Horn ist verpflichtet, ein ¼ Jahr nach Auslieferung der
Programme Fehler des Trägermaterials durch Austausch auf eigene Kosten zu
beheben. Davon ausgeschlossen sind CDs, Wechselfestplatten sowie alle Arten von
Magneto-Optischen Laufwerken und deren Medien.
6.4 Hat der Kunde den Vertrag
rückgängig gemacht, so hat er die Löschung des zuvor installierten Programmes
auf dem Computersystem, auf dem das Softwareprogramm installiert war,
nachzuweisen.
6.5 Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt den
Verkäufer, vom Käufer eine Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Preises des
weitergegebenen Programms für den Fall der Zuwiderhandlung zu
fordern.
6.6 Die Weitergabe der Software an einen Dritten stellt eine
Übertragung des Nutzungsrechtes dar und ist dem Nutzungsberechtigten unter der
Maßgabe gestattet, dass er Horn hiervon zuvor informiert. Sowohl Horn als auch
der Inhaber der Urheberrechte an der Software sind berechtigt, die Weitergabe
der Software bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu untersagen.
7. Besondere Bestimmungen für Hardware und
Komplettsysteme:
7.1 Die Installation und Inbetriebnahme der Geräte
erfolgt durch den Kunden selbst. Die Übernahme dieser Arbeiten durch Horn oder
dessen Technischen Kundendienst bedarf einer gesonderten Vereinbarung der
Parteien. Die möglichen Installationsdienstleistungen, d.h. auch den eventuell
in Auftrag gegebenen Anschluss an nicht von Horn gelieferte Komponenten, durch
Horn sind in der Preisliste für Dienstleistungen aufgeführt. Eine Beratung dazu
kann vom Technischen Kundendienst erfolgen.
7.2 Soweit die Parteien die
Übernahme der Installationen durch Horn vereinbart haben, stellt diese eine
Nebenpflicht dar und erfordert das Mitwirken des Kunden nach den folgenden
Maßgaben:
- der Kunde stellt einen geeigneten Standort entsprechend den
Installationsanweisungen von Horn bereit und rüstet diesen entsprechend
aus;
- unbeschadet der Art der vereinbarten Anlieferung besorgt der
Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten und
Gefahr;
- das Auspacken und Aufstellen erfolgt nur durch oder auf
Veranlassung von Horn;
- die gelieferte Ware ist beim Kunden vor der
Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen
Belastungen ausgesetzt worden.
7.3 Verletzt der Kunde seine
Mitwirkungspflicht an dem verbindlich zugesagten Termin und wird dadurch ein
erneuter Anlauf erforderlich, trägt der Kunde die Kosten hierfür.
7.4 Sind
die nachfolgenden Maßgaben erfüllt, gilt die Installation als erfolgreich und
Horn ist zur Rechnungsstellung berechtigt:
- Die Geräte sind dem Kunden
nach Installation und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft zum Zweck
der Durchführung einer Funktionsprüfung zu übergeben.
- Haben sich
nicht unwesentliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, hat der Anbieter binnen
angemessener Frist für deren Beseitigung nach Maßgabe des vorstehenden
Spiegelstriches zu sorgen;
- Ist die Funktionsprüfung ohne Beanstandung
abgelaufen, ist eine ggf. vereinbarte Einweisung vorzunehmen, deren Durchführung
ebenfalls schriftlich zu bestätigen ist;
- Der Kunde ist zur Abnahme
verpflichtet, wenn sich innerhalb der Funktionsprüfung keine Beanstandungen
ergeben haben, die den Gebrauch der Geräte wesentlich
beeinträchtigen;
- Liegen wesentliche Beanstandungen vor, ist der
Anbieter zur Beseitigung binnen angemessener Zeit verpflichtet. Nach erfolgter
Beseitigung ist die Abnahme zu erklären;
- Die Abnahme ist seitens des
Kunden schriftlich zu bestätigen.
7.5 Die Inanspruchnahme des Technischen
Kundendienst von Horn ist nach Maßgabe der entsprechenden Preisliste
möglich.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1 Die gelieferte
Hardware bleibt Eigentum von Horn (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher,
auch streitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich Verzugszinsen und
Rechtsverfolgungskosten.
8.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr gegen Zahlung oder Vorbehalt des Eigentums - im
Verkehr mit Unternehmern in mindestens verlängerter Form - und nur solange er
nicht gegenüber Horn in Verzug ist, veräußern, im übrigen nur unter der
Bedingung, dass der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
einschließlich der Nebenrechte mit Abschluss des Vertrages an Horn abtritt. Horn
nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen von Horn verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und Horn die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.3 Übersteigt
der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20%, ist Horn auf Verlangen des Kunden im Umfang der Übersicherung zur
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
8.4 Horn ist
zur Ausübung der Eigentümerrechte an der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn der
Vertrag durch Rücktritt oder auf sonstige Weise beseitigt worden ist.
9. Exportrestriktionen:
Die Ausfuhr der von Horn
gelieferten Hard- und/oder Software aus der Bundesrepublik Deutschland
unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenhandelswirtschaftsrechts und
den US- Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit
den erforderlichen Genehmigungen der zuständigen deutschen und amerikanischen
Behörden vorzunehmen.
10. Schlussbestimmung:
10.1 Der Verkäufer und
seine verbundenen Unternehmen erheben, speichern, verarbeiten und übermitteln
Daten des Kunden, soweit dies für die Abwicklung der Vertragsbeziehungen
erforderlich ist. Die Übermittlung erfolgt insbesondere an die NIC zur Erlangung
einer Domain.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen
mit Kaufleuten oder mit Kunden, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist "63225 Langen". Dies gilt
auch für alle sich aus Schecks ergebenden Verpflichtungen.
10.4 Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne internationale Abkommen
über das Kaufvertragsrecht (Wiener Kaufrechtskonvention, EKG und EKAG).
10.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; die ganz oder
teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine entsprechende
Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen
Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.